Rechtliche Grundlagen*

Auslandsinvestitionen sind in der Republik Kroatien durch das Handelsgesellschaftsgesetz geregelt. Der ausländische Investor ist, auf Basis der Gegenseitigkeit, hinsichtlich der Rechte und Pflichten sowie der Rechtslage in einer Handelsgesellschaft mit inländischen Personen gleichgestellt.

Der ausländische Investor hat auch das Recht auf zusätzliche Garantien, die inländischen Anlegern nicht gegeben werden. So garantiert die Verfassung der Republik Kroatien, daß die durch Kapitalanlagen erworbenen Rechte durch ein Gesetz oder andere Rechtsakte nicht beeinträchtigt werden können, daß Gewinne aus dem Land frei ausgeführt werden können, und daß das investierte Kapital nach Beendigung einer Investition ungehindert ausgeführt werden kann.

Alle in Kroatien gegründeten und eingetragenen juristischen Personen, abgesehen davon, ob sie mit ausländischem oder einheimischem Kapital gegründet worden sind, werden als inländische juristische Personen betrachtet, die Eigentumsrechte an Immobilien erwerben können. Dabei ist es gleichgültig, ob diese zur Ausübung einer Tätigkeit oder zu anderen Zwecken benutzt werden.

Eine ausländische, natürliche oder juristische Person kann unter der Bedingung der Reziprozität in der Republik Kroatien Eigentum (Mobilien und Immobilien) erwerben und darüber frei verfügen. Für den Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien müssen alle ausländischen Personen die Zustimmung des kroatischen Außenministers einholen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie ihre Geschäftstätigkeit in Kroatien oder anderswo ausüben.

*(Auszug aus "Kroatien - Ihr Wirtschaftspartner", Herausgeber: Die Kroatische Wirtschaftskammer)